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Altersvorsorgedepot vs. Riester: Die Unterschiede im Vergleich

Von TorstenAktualisiert am 4 Min. Lesezeit

Der Vergleich auf einen Blick

Riester-Rente (altes Recht) Altersvorsorgedepot
Neuabschluss möglich bis 31.12.2026 ab 01.01.2027
Garantie Beiträge und Zulagen zum Rentenbeginn garantiert keine
Anlage je nach Produkt: Banksparplan, Fonds, Versicherung Fonds/ETFs bis Risikoklasse 5, Euro-Staatsanleihen
Grundzulage 175 € fest 50 % / 25 % gestaffelt, max. 540 €
Kinderzulage 185 € (Geburt vor 2008) bzw. 300 € 100 % des Eigenbeitrags, max. 300 €
Volle Zulage ab 4 % des Vorjahreseinkommens abzüglich Zulagen 1.800 € im Jahr (Grund-), 300 € (Kinderzulage)
Mindestbeitrag 60 € Sockelbetrag 120 €
Berufseinsteigerbonus 200 € 200 €
Sonderausgabenabzug max. 2.100 € inkl. Zulagen 1.800 € Eigenbeitrag + Zulagen
Selbstständige nur wenn rentenversicherungspflichtig förderberechtigt (mit Steuererklärung)
Auszahlung ab 62 (Verträge ab 2012) 65 bis 70
Auszahlungsform Leibrente, Auszahlplan mit Pflicht-Teilverrentung ab 85 Leibrente oder Auszahlplan bis mind. 85, ohne Teilverrentung
Einmalauszahlung bis 30 % bis 30 %
Wechselkosten vertraglich, max. 150 € bisheriger Anbieter: max. 150 € in den ersten 5 Jahren, danach nichts; neuer Anbieter: Pauschale max. 150 €
Kostendeckel keiner 1 % Effektivkosten beim Standarddepot
Besteuerung im Alter Auszahlungen aus geförderten Beiträgen voll steuerpflichtig Auszahlungen aus geförderten Beiträgen voll steuerpflichtig

Keine Anlageberatung: Allgemeine Information, keine Anlage- oder Steuerberatung. Der Vergleich ersetzt keine individuelle Prüfung; Wertpapiere und Fonds können an Wert verlieren.

Garantie oder Rendite

Bei Riester musste der Anbieter garantieren, dass zum Rentenbeginn mindestens die eingezahlten Beiträge und Zulagen vorhanden sind. Das schützt vor Verlusten – kostet aber Rendite, weil ein großer Teil des Geldes in sichere, niedrig verzinste Anlagen fließen muss.

Das Altersvorsorgedepot verzichtet auf diese Garantie. Das Geld darf vollständig in breit gestreute Aktienfonds fließen. Langfristig bieten Aktien historisch höhere Renditechancen – mit dem Risiko, dass der Depotwert zum Rentenbeginn auch unter den Einzahlungen liegen kann.

Zulagen: einfacher – und meist, aber nicht immer höher

Bei Riester hing die volle Zulage vom Vorjahreseinkommen ab: Wer weniger als 4 % (abzüglich Zulagen) einzahlte, bekam die Zulagen nur anteilig. Im neuen Recht zählt allein der eigene Beitrag:

Eigenbeitrag pro Jahr Riester-Grundzulage* Neue Grundzulage
120 € bis 175 € bei sehr niedrigem Vorjahreseinkommen 60 €
300 € anteilig, abhängig vom Einkommen 150 €
1.000 € 175 €, wenn das 4 %-Ziel erreicht ist 340 €
1.800 € 175 €, wenn das 4 %-Ziel erreicht ist; sonst anteilig – bei 60.000 € Vorjahreseinkommen (1.925 € Mindesteigenbeitrag) nur 163,64 € 540 €

*Bei Riester wird die Zulage anteilig gekürzt, wenn der Mindesteigenbeitrag (4 % des Vorjahreseinkommens, höchstens 2.100 €, abzüglich Zulagen; mindestens 60 €) nicht erreicht wird. Beispielwerte ohne Kinder und ohne Berufseinsteigerbonus.

Keine Anlageberatung: Allgemeine Information, keine Anlage- oder Steuerberatung. Der Vergleich ersetzt keine individuelle Prüfung; Wertpapiere und Fonds können an Wert verlieren.

Das neue Recht fördert also mittlere Beiträge und Familien meist deutlich stärker. Bei sehr kleinen Beiträgen und sehr niedrigem Einkommen konnte Riester dagegen schon mit dem Sockelbetrag die volle Grundzulage bringen – hier fällt die neue Förderung geringer aus.

Besonders deutlich ist der Unterschied bei Familien: Bei Riester gab es die volle Kinderzulage nur, wenn der volle Mindesteigenbeitrag gezahlt wurde. Im neuen Recht reicht dafür ein Eigenbeitrag von 300 € im Jahr – für jedes Kind. Details im Artikel zur Kinderzulage.

Auszahlung: mehr Wahlfreiheit

Riester-Verträge zahlen frühestens ab 62 aus (bei Verträgen vor 2012 ab 60). Ein Auszahlplan musste ab 85 in eine Rente übergehen. Im Altersvorsorgedepot beginnt die Auszahlung zwischen 65 und 70; ein Auszahlplan läuft mindestens bis 85, eine Pflicht zur Teilverrentung gibt es nicht mehr. Mehr dazu unter Auszahlung beim Altersvorsorgedepot.

Für wen was spricht

Für das Altersvorsorgedepot spricht vor allem:

  • lange Zeit bis zur Rente, in der Kursschwankungen ausgeglichen werden können
  • meist höhere Zulagen bei mittleren Beiträgen und für Familien
  • Förderberechtigung auch für Selbstständige
  • transparente Fondsanlage und begrenzte Wechselkosten (beim bisherigen Anbieter nach fünf Jahren keine mehr)

Für einen bestehenden Riester-Vertrag kann sprechen:

  • eine Garantie, auf die man kurz vor der Rente nicht verzichten möchte
  • ein hoher Garantiezins aus älteren Riester-Rentenversicherungen
  • bereits gezahlte Abschlusskosten, die bei einem Wechsel verloren wären
  • eine laufende Wohn-Riester-Finanzierung

Wer beides kombinieren möchte, muss die Regeln für Riester und Altersvorsorgedepot gleichzeitig kennen. Wie ein Wechsel abläuft, erklärt der Artikel Riester ins Altersvorsorgedepot übertragen.

Häufige Fragen

Ersetzt das Altersvorsorgedepot die Riester-Rente?

Für Neuabschlüsse ja: Ab dem 1. Januar 2027 dürfen Verträge nach den alten Riester-Zertifizierungen nicht mehr verkauft werden. Bestehende Riester-Verträge laufen aber weiter.

Ist das Altersvorsorgedepot besser als Riester?

Das hängt von der Situation ab. Das Altersvorsorgedepot bietet in vielen Fällen höhere Zulagen – vor allem bei mittleren Beiträgen und für Familien – und mehr Renditechancen, dafür keine Garantie. Bei sehr kleinen Beiträgen und niedrigem Einkommen kann die alte Riester-Förderung aber höher sein: Mit 120 € Eigenbeitrag gibt es im neuen Recht weniger als die 175 €, die Riester bei sehr geringem Einkommen schon für den Sockelbetrag zahlt. Riester-Verträge mit Garantie oder hohem Garantiezins können zudem für sicherheitsorientierte Sparer interessant bleiben.

Was passiert mit meinem Riester-Vertrag ab 2027?

Er läuft mit den alten Förderregeln weiter, solange du nicht in die neue Förderung wechselst oder ab 2027 einen neuen geförderten Vertrag abschließt. Dann gilt das neue Recht für alle deine Verträge.

Quellen

  1. § 84 EStG in der Fassung ab 01.01.2027 – neue Grundzulage
  2. § 1 AltZertG in der Fassung ab 01.01.2027 – Produkt- und Auszahlungsregeln
  3. § 86 EStG in der bis 31.12.2026 geltenden Fassung – Riester-Mindesteigenbeitrag
  4. §§ 10a, 84–86 EStG in der bis 31.12.2026 geltenden Fassung