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Altersvorsorgedepot und Riester gleichzeitig: Geht das – und was passiert mit der Förderung?

Von TorstenAktualisiert am 4 Min. Lesezeit

Die entscheidende Regel: neuer Vertrag, neues Recht für alle

Das Gesetz unterscheidet zwischen Bestandsverträgen (vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen) und neuen Verträgen. Ein Riester-Vertrag läuft grundsätzlich mit den alten Förderregeln weiter. Das ändert sich in zwei Fällen:

  1. Du erklärst gegenüber deinem Anbieter, dass du in die neue Förderung wechseln möchtest.
  2. Du schließt nach dem 31. Dezember 2026 einen neuen geförderten Vertrag ab – zum Beispiel ein Altersvorsorgedepot.

In beiden Fällen gilt ab diesem Beitragsjahr das neue Recht einheitlich für alle deine Altersvorsorgeverträge (§ 52 Abs. 50a EStG). Der Riester-Vertrag verliert dann seinen Status als Bestandsvertrag. Beides ist unwiderruflich.

Wie die Zulagen dann berechnet werden

Im neuen Recht hängen die Zulagen nur von deinen Eigenbeiträgen im Jahr ab – egal, auf wie viele Verträge sie verteilt sind:

  • Grundzulage: 50 % auf die ersten 360 €, 25 % bis 1.800 € – insgesamt höchstens 540 €
  • Kinderzulage: 100 % des Eigenbeitrags, höchstens 300 € je Kind – insgesamt, nicht je Vertrag

Zahlst du zum Beispiel 1.000 € in das Altersvorsorgedepot und 800 € in den Riester-Vertrag, zählen 1.800 € Eigenbeitrag. Die Grundzulage beträgt 540 € und wird auf beide Verträge verteilt.

Die alte Riester-Logik mit dem Mindesteigenbeitrag von 4 % des Vorjahreseinkommens entfällt dabei – auch für den Riester-Vertrag.

Höchstens zwei neue Verträge

Seit der Reform gilt eine Obergrenze: Von den Verträgen, die du ab 2027 neu abschließt, werden höchstens 2 gefördert. Ab dem dritten neuen Vertrag zählen die Beiträge nicht mehr als Altersvorsorgebeiträge (§ 82 Abs. 5 EStG). Maßgeblich ist die Reihenfolge der Abschlussdaten. Bestehende Riester-Verträge zählen bei dieser Grenze nicht mit.

Rechenbeispiel: alte gegen neue Förderung

Ein Beispiel mit einem Bruttoeinkommen von 40.000 € im Vorjahr, ohne Kinder:

Riester (altes Recht) Neues Recht
Eigenbeitrag für die volle Grundzulage 1.425 € (4 % des Einkommens abzüglich Zulage) 1.800 €
Volle Grundzulage 175 € 540 €
Grundzulage bei 1.425 € Eigenbeitrag 175 € 446 €
Kinderzulage je Kind (voll) 185 € bzw. 300 € 300 € ab 300 € Eigenbeitrag
Sonderausgabenabzug höchstens 2.100 € 1.800 € + Zulagen

Keine Anlageberatung: Allgemeine Information, keine Anlage- oder Steuerberatung. Der Vergleich ersetzt keine individuelle Prüfung; Wertpapiere und Fonds können an Wert verlieren.

Bei gleichem Eigenbeitrag fällt die Grundzulage im neuen Recht in diesem Beispiel deutlich höher aus. Wer bisher nur den Riester-Sockelbetrag von 60 € eingezahlt hat, muss im neuen Recht dagegen mindestens 120 € einzahlen, um überhaupt Zulagen zu bekommen.

Welche Möglichkeiten Riester-Sparer haben

Möglichkeit Förderung Riester-Kapital
Riester weiterführen, kein neuer Vertrag altes Recht bleibt im Vertrag
Riester ruhen lassen + Altersvorsorgedepot neues Recht für beide bleibt im Riester-Vertrag, keine neuen Beiträge
Beide Verträge besparen neues Recht, Zulagen werden verteilt wächst weiter
Riester ins Altersvorsorgedepot übertragen neues Recht wandert ins Depot, Förderung bleibt erhalten

Keine Anlageberatung: Allgemeine Information, keine Anlage- oder Steuerberatung. Der Vergleich ersetzt keine individuelle Prüfung; Wertpapiere und Fonds können an Wert verlieren.

Wie die Übertragung abläuft und was sie kostet, steht im Artikel Riester ins Altersvorsorgedepot übertragen. Einen Gesamtvergleich der beiden Modelle findest du unter Altersvorsorgedepot vs. Riester.

Wovon die Entscheidung abhängt

Welche Variante passt, hängt unter anderem davon ab,

  • wie hoch die Zulagen im alten und im neuen Recht für die eigene Sparrate ausfallen (siehe Tabelle oben und Förder-Rechner),
  • welche Kosten und Garantien der bestehende Riester-Vertrag hat,
  • wie viele Jahre es noch bis zur Rente sind,
  • ob Kinder Kinderzulage bekommen und wie alt sie sind.

Da der Wechsel ins neue Recht nicht rückgängig zu machen ist, lohnt sich vorher ein genauer Blick in die Unterlagen des Riester-Vertrags, insbesondere in die jährliche Standmitteilung.

Häufige Fragen

Bekomme ich für Riester und Altersvorsorgedepot doppelte Zulagen?

Nein. Die Zulagen werden pro Person berechnet – aus allen Beiträgen zusammen – und dann auf die Verträge verteilt. Die Höchstbeträge (540 € Grundzulage, 300 € je Kind) gelten insgesamt, nicht je Vertrag.

Kann ich meinen Riester-Vertrag mit alten Regeln behalten und zusätzlich ein Altersvorsorgedepot eröffnen?

Nein. Sobald du nach dem 31. Dezember 2026 einen neuen geförderten Vertrag abschließt, gilt das neue Recht automatisch für alle deine Verträge – auch für den Riester-Vertrag.

Wie viele geförderte Verträge darf ich haben?

Von den Verträgen, die du ab 2027 neu abschließt, werden höchstens zwei gefördert. Ab dem dritten neuen Vertrag gelten die Beiträge nicht mehr als Altersvorsorgebeiträge.

Muss ich in den Riester-Vertrag weiter einzahlen, wenn ich ein Altersvorsorgedepot habe?

Nein. Du kannst den Riester-Vertrag ruhen lassen (beitragsfrei stellen). Das angesparte Kapital und die bisherige Förderung bleiben dann im Vertrag.

Kann ich die Umstellung auf das neue Recht rückgängig machen?

Nein. Die Erklärung, in die neue Förderung zu wechseln, ist unwiderruflich. Auch ein neuer Vertragsabschluss ab 2027 lässt sich in seiner Wirkung auf die Altverträge nicht zurücknehmen.

Quellen

  1. § 52 Abs. 50a EStG (Bestandsverträge) – BR-Drucksache 206/26, Gesetzesbeschluss
  2. § 82 EStG in der Fassung ab 01.01.2027 – höchstens zwei neue Verträge (Abs. 5)
  3. § 84 EStG in der Fassung ab 01.01.2027 – neue Grundzulage
  4. §§ 84–86 EStG in der bis 31.12.2026 geltenden Fassung (Riester-Förderung)