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Kinderzulage beim Altersvorsorgedepot: 300 € pro Kind schon ab 25 € im Monat

Von TorstenAktualisiert am 4 Min. Lesezeit

So wird die Kinderzulage berechnet

Die Regel aus § 85 EStG ist einfach: Für jedes Kind gibt es so viel Zulage, wie du selbst einzahlst – bis 300 €. Die Zulage wird für jedes Kind getrennt berechnet. Du musst also nicht für jedes Kind extra sparen.

Dein Eigenbeitrag pro Jahr 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder
120 € (10 €/Monat) 120 € 240 € 360 €
240 € (20 €/Monat) 240 € 480 € 720 €
300 € (25 €/Monat) 300 € 600 € 900 €
1.200 € (100 €/Monat) 300 € 600 € 900 €

Ab 300 € Eigenbeitrag im Jahr steigt die Kinderzulage nicht weiter. Höhere Beiträge erhöhen dann nur noch die Grundzulage – bis zu deren Maximum von 540 € bei 1.800 € im Jahr.

Grund- und Kinderzulage zusammen

Kinder- und Grundzulage werden addiert. Die Tabelle zeigt beide zusammen für eine Familie mit zwei Kindern:

MonatlichPro JahrGrundzulageKinderzulage (2 Kinder)Zulagenquote
10 €120 €60 €240 €250 %
25 €300 €150 €600 €250 %
50 €600 €240 €600 €140 %
100 €1.200 €390 €600 €82,5 %
150 €1.800 €540 €600 €63,3 %

Gerade bei kleinen Beiträgen ist die Förderung damit sehr hoch: Mit 25 € im Monat zahlst du 300 € im Jahr ein und erhältst 750 € Zulagen – mehr als das Doppelte deines Eigenbeitrags.

Wer die Kinderzulage bekommt

Die Kinderzulage bekommt nur, wer förderberechtigt ist – selbst oder mittelbar über den Ehepartner – und ein Altersvorsorgedepot (oder einen anderen geförderten Vertrag) hat. Pro Kind gibt es die Zulage nur einmal. Wem sie zusteht, hängt vom Kindergeld und vom Familienstand ab.

Für verheiratete Eltern, die zusammenleben und in der EU oder im EWR wohnen, ändert sich die Zuordnung zwischen 2027 und 2028. Das Gesetz tritt hier in zwei Stufen in Kraft:

Beitragsjahr 2027 ab Beitragsjahr 2028
Eltern verschiedenen Geschlechts Zulage geht an die Mutter, auf Antrag beider Eltern an den Vater Zulage geht an den Elternteil, für den das Kindergeld festgesetzt ist
Eltern gleichen Geschlechts Zulage geht an den Elternteil mit Kindergeld, auf Antrag beider an den anderen wie links
Wechsel zum anderen Elternteil gemeinsamer Antrag beider Eltern übereinstimmende Erklärungen beider Eltern, abzugeben beim Anbieter des Elternteils, der die Zulage bekommen soll
Rücknahme für ein abgelaufenes Beitragsjahr nicht möglich für ein abgelaufenes Beitragsjahr nicht möglich

Unverheiratete, getrennt lebende oder geschiedene Eltern: Die Zulage bekommt der Elternteil, für den das Kindergeld festgesetzt ist. Eine Zuordnung zum anderen Elternteil ist nicht vorgesehen. Wechselt das Kindergeld im Laufe des Jahres zwischen den Eltern, zählt 2027 der erste Monat des Jahres mit Kindergeld, ab 2028 der letzte.

Worauf Eltern bei der Zuordnung achten können

Weil die Kinderzulage aus dem eigenen Beitrag des Elternteils berechnet wird, kommt es darauf an, wer wie viel einzahlt:

  • Zahlt der Elternteil, dem die Kinder zugeordnet sind, mindestens 300 € im Jahr ein, gibt es die volle Kinderzulage für alle Kinder.
  • Zahlt er weniger, sinkt die Kinderzulage für jedes Kind auf seinen Eigenbeitrag. Bei 120 € Eigenbeitrag wären das nur 120 € je Kind.
  • Ist ein Elternteil nicht selbst förderberechtigt, aber mit einer förderberechtigten Person verheiratet (mittelbare Förderung), wird seine Kinderzulage aus den Beiträgen des Ehepartners berechnet.

Ob und wie eine Zuordnung sinnvoll ist, hängt von der Situation der Familie ab. Den Effekt kannst du mit dem Rechner ausprobieren.

Rechne es für deine Familie aus

Förder-Rechner

Zulagen mit Kindern berechnen

Für Personen, die selbst förderberechtigt sind. Mittelbar geförderte Ehepartner erhalten höchstens 175 € Grundzulage.

10 €150 € = volle Grundzulage300 €

Kinderzulage gibt es nur, solange Kindergeld gezahlt wird (meist bis 18, in Ausbildung bis höchstens 25).

Staatliche Förderung pro Jahr

Förderquote auf deinen Eigenbeitrag

+ Berufseinsteigerbonus einmalig im ersten Jahr

Eigenbeitrag pro Jahr
Grundzulage
Kinderzulage
Zusätzlicher Steuervorteil (geschätzt)

Modell-Depotwert nach

davon aus Zulagen und deren Erträgen

Vor Steuern, ohne Produktkosten und Inflation. Kein garantierter oder verfügbarer Betrag.

Unverbindliche Modellrechnung nach dem Altersvorsorgereformgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 156) für Personen, die selbst (unmittelbar) förderberechtigt sind. Künftige Gesetzesänderungen, Kosten, Inflation und Kursschwankungen können das tatsächliche Ergebnis beeinflussen; die Rendite ist eine Annahme und nicht garantiert. Einzahlungen und Zulagen werden vereinfacht einmal jährlich zum Jahresende angesetzt. Der Steuervorteil ist grob geschätzt (abziehbarer Betrag × Grenzsteuersatz, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer); der tatsächliche Wert hängt vom Steuertarif ab. Er wird dir erstattet und nicht ins Depot eingezahlt. Der Depotwert ist ein Wert vor Steuern: Auszahlungen aus geförderten Beiträgen sind im Alter grundsätzlich voll steuerpflichtig, für nicht geförderte Beiträge gelten andere Regeln. Deine Eingaben werden nur in deinem Browser verarbeitet und weder übertragen noch gespeichert.

Wie lange es die Kinderzulage gibt

Die Kinderzulage gibt es für jedes Jahr, in dem für das Kind Kindergeld festgesetzt wird. Das ist in der Regel bis zum 18. Geburtstag der Fall, während einer Ausbildung oder eines Studiums höchstens bis zum 25. Geburtstag. Danach fällt die Kinderzulage für dieses Kind weg; die Grundzulage bleibt.

Eine Unterscheidung nach dem Geburtsjahr gibt es im neuen Recht nicht mehr. Bei Riester gab es für vor 2008 geborene Kinder nur 185 € – im Altersvorsorgedepot gilt für alle Kinder dieselbe Regel mit bis zu 300 €.

Häufige Fragen

Wie viel muss ich für die volle Kinderzulage einzahlen?

300 € im Jahr, also 25 € im Monat. Für jedes Kind gibt es 100 % deines Eigenbeitrags als Zulage, höchstens 300 € pro Kind. Mit 300 € Eigenbeitrag bekommst du deshalb die volle Kinderzulage für jedes Kind, das dir zugeordnet ist.

Muss ich für jedes Kind extra 300 € einzahlen?

Nein. Die Kinderzulage wird für jedes Kind getrennt aus deinem Eigenbeitrag berechnet. Bei zwei Kindern bringt ein Eigenbeitrag von 300 € also die volle Kinderzulage für beide.

Welcher Elternteil bekommt die Kinderzulage?

Das hängt vom Jahr ab. 2027 bekommt bei verheirateten Eltern verschiedenen Geschlechts grundsätzlich die Mutter die Kinderzulage, auf Antrag beider Eltern der Vater. Ab 2028 erhält sie bei allen verheirateten Eltern der Elternteil, für den das Kindergeld festgesetzt ist – auf übereinstimmende Erklärung beider der andere.

Können beide Elternteile die Kinderzulage bekommen?

Für ein Kind gibt es die Zulage nur einmal, und sie geht an genau einen Elternteil. Bei mehreren Kindern können verheiratete Eltern die Kinder unterschiedlich zuordnen; nach der bisherigen Verwaltungspraxis war das für jedes Kind einzeln möglich.

Bis zu welchem Alter des Kindes gibt es die Kinderzulage?

So lange, wie für das Kind Kindergeld festgesetzt wird – in der Regel bis zum 18. Geburtstag, bei Ausbildung oder Studium bis höchstens zum 25. Geburtstag.

Gibt es für Kinder, die vor 2008 geboren sind, weniger?

Im neuen Recht nicht. Die bisherige Unterscheidung bei Riester (185 € für vor 2008 geborene Kinder, 300 € für jüngere) gibt es im Altersvorsorgedepot nicht mehr. Sie gilt nur weiter für Riester-Verträge, die mit den alten Regeln fortgeführt werden.

Was gilt bei getrennten oder unverheirateten Eltern?

Dann bekommt die Kinderzulage der Elternteil, für den das Kindergeld festgesetzt ist. Eine Zuordnung zum anderen Elternteil ist nur für verheiratete, zusammenlebende Eltern vorgesehen. Wechselt das Kindergeld im Laufe des Jahres, zählt 2027 der erste und ab 2028 der letzte Monat mit Kindergeld.

Quellen

  1. § 85 EStG in der Fassung für 2027 – Kinderzulage, Zuordnung an die Mutter
  2. § 85 EStG in der Fassung ab 01.01.2028 – Zuordnung nach Kindergeldempfänger
  3. BR-Drucksache 206/26 – Gesetzesbeschluss mit Inkrafttretensregelung
  4. Amtliches Einkommensteuer-Handbuch: § 85 EStG mit Hinweisen zur Übertragung der Kinderzulage (bisheriges Recht)