Wer mittelbar gefördert werden kann
Typische Fälle sind Ehepartner, die nicht erwerbstätig sind, ausschließlich einen rentenversicherungsfreien Minijob haben oder aus anderen Gründen nicht selbst förderberechtigt sind. Die Bedingungen (§ 79 Satz 2 EStG):
- verheiratet bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft und nicht dauernd getrennt lebend
- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der EU oder im EWR
- ein eigener geförderter Vertrag auf den eigenen Namen
- mindestens 120 € Eigenbeitrag im Jahr
- Auszahlungsphase des eigenen Vertrags hat noch nicht begonnen
Außerdem muss der andere Partner selbst förderberechtigt sein – also zum Beispiel pflichtversichert, Beamter mit Einwilligung oder Selbstständiger mit Steuererklärung. Die Regeln gelten für eingetragene Lebenspartnerschaften entsprechend.
So wird die Zulage berechnet
Die Grundzulage des mittelbar berechtigten Partners hängt nicht von seinem eigenen Beitrag ab, sondern von den Beiträgen des förderberechtigten Partners. Sie ist auf 175 € begrenzt. Weil die ersten 360 € mit 50 % gefördert werden, ist dieser Betrag schon erreicht, wenn der förderberechtigte Partner 350 € im Jahr einzahlt.
| Eigenbeitrag förderberechtigter Partner | Eigenbeitrag mittelbarer Partner | Grundzulage förderberechtigter Partner | Grundzulage mittelbarer Partner | Zulagen zusammen |
|---|---|---|---|---|
| 1.800 € | 120 € | 540 € | 175 € | 715 € |
| 600 € | 120 € | 240 € | 175 € | 415 € |
| 300 € | 120 € | 150 € | 150 € | 300 € |
Für den mittelbar berechtigten Partner reicht also meist der Mindestbeitrag von 120 € – mehr einzuzahlen erhöht seine Zulage nicht.
Kinderzulage beim mittelbaren Partner
Auch der mittelbar berechtigte Partner kann die Kinderzulage erhalten – zum Beispiel, weil das Kindergeld für ihn festgesetzt ist. Dann wird sie aus den Beiträgen des förderberechtigten Partners berechnet: 100 % davon, höchstens 300 € je Kind. Wer von beiden die Kinderzulage bekommt, regelt das Gesetz für 2027 und ab 2028 unterschiedlich. 2027 geht sie bei Eltern verschiedenen Geschlechts grundsätzlich an die Mutter, auf Antrag beider an den Vater. Ab 2028 bekommt sie der Elternteil mit Kindergeld, auf übereinstimmende Erklärung beider der andere. Mehr dazu im Artikel zur Kinderzulage.
Steuerlicher Abzug für Ehepaare
Beim Sonderausgabenabzug werden die Beiträge beider Partner und die dafür gezahlten Zulagen beim förderberechtigten Partner berücksichtigt. Der Höchstbetrag erhöht sich dafür um 120 €. Wie die Günstigerprüfung funktioniert, steht unter Altersvorsorgedepot steuerlich absetzen.
Wenn sich etwas ändert
- Wird der Partner selbst förderberechtigt, zum Beispiel durch einen Job mit Rentenversicherungspflicht, wird er ab diesem Jahr unmittelbar gefördert, mit bis zu 540 € Grundzulage aus seinem eigenen Beitrag.
- Die mittelbare Förderung setzt voraus, dass die Partner nicht dauernd getrennt leben. Bei Trennung oder Scheidung fällt sie nach den bisherigen amtlichen Vordrucken erst für ein Jahr weg, in dem die Partner das gesamte Jahr getrennt gelebt haben. Vertrag und Kapital bleiben bestehen.
- Beim Tod des Partners kann das Kapital förderunschädlich auf den Vertrag des überlebenden Ehepartners übertragen werden (siehe Altersvorsorgedepot vererben).
Häufige Fragen
Kann mein nicht berufstätiger Ehepartner ein gefördertes Altersvorsorgedepot haben?
Ja, über die mittelbare Förderung. Voraussetzung ist, dass du selbst förderberechtigt bist, ihr verheiratet seid und nicht dauernd getrennt lebt, euer Wohnsitz in der EU oder im EWR liegt und dein Partner einen eigenen Vertrag hat, in den er mindestens 120 € im Jahr einzahlt.
Wie hoch ist die Zulage für den mittelbar berechtigten Partner?
Die Grundzulage beträgt höchstens 175 € im Jahr. Sie wird aus den Beiträgen des förderberechtigten Partners berechnet. Schon ab 350 € Eigenbeitrag des förderberechtigten Partners erreicht sie die vollen 175 €.
Gilt die mittelbare Förderung auch für unverheiratete Paare?
Nein. Sie gilt nur für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften. Unverheiratete Partner müssen selbst förderberechtigt sein.
Was passiert bei Trennung oder Scheidung?
Es kommt auf die Verhältnisse im jeweiligen Beitragsjahr an. Nach den bisherigen amtlichen Zulageantrags-Vordrucken entfällt die Voraussetzung erst, wenn die Partner das gesamte Jahr dauernd getrennt gelebt haben – im Trennungsjahr selbst besteht die mittelbare Förderung danach in der Regel noch. Vertrag, angespartes Kapital und erhaltene Zulagen bleiben in jedem Fall bestehen.