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Altersvorsorgedepot von der Steuer absetzen: So funktioniert die Günstigerprüfung

Von TorstenAktualisiert am 4 Min. Lesezeit

Wie der Sonderausgabenabzug funktioniert

Nach § 10a EStG sind Beiträge zum Altersvorsorgedepot als Sonderausgaben abziehbar:

  • Eigenbeiträge bis 1.800 € im Jahr
  • plus die Zulagen, die dir für diese Beiträge zustehen

Bei 1.800 € Eigenbeitrag und voller Grundzulage sind das 2.340 €, mit Kindern entsprechend mehr. Beiträge über 1.800 € sind nicht abziehbar.

Die Günstigerprüfung in drei Schritten

Zulagen und Steuervorteil gibt es nicht doppelt. Das Finanzamt rechnet so:

  1. Steuervorteil ermitteln: Eigenbeitrag + Zulagen werden vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Die Steuer sinkt – grob gesagt um diesen Betrag mal deinen Grenzsteuersatz.
  2. Mit den Zulagen vergleichen: Ist die Steuerersparnis höher als die Zulagen?
  3. Differenz erstatten: Nur der Teil, der über die Zulagen hinausgeht, wird mit der Steuer erstattet. Die Zulagen bleiben im Depot.

Beispiel bei 1.800 € Eigenbeitrag, ohne Kinder, Grenzsteuersatz 42 %:

Abziehbar (Eigenbeitrag + Grundzulage) 2.340 €
Steuerersparnis (× 42 %) 983 €
abzüglich Zulagen − 540 €
Zusätzliche Erstattung 443 €
Förderung insgesamt 983 € (54,6 % des Eigenbeitrags)

Wann sich der Steuervorteil lohnt

Die Tabelle zeigt den zusätzlichen Steuervorteil bei 1.800 € Eigenbeitrag, je nach Grenzsteuersatz. Grob geschätzt als abziehbarer Betrag mal Grenzsteuersatz, ohne Soli und Kirchensteuer – der tatsächliche Vorteil hängt vom Steuertarif ab:

GrenzsteuersatzSteuervorteil ohne KinderFörderung gesamt ohne KinderSteuervorteil mit 2 Kindern
14 %0 €540 €0 €
25 %45 €585 €0 €
30 %162 €702 €0 €
35 %279 €819 €0 €
42 %443 €983 €95 €

Daraus lassen sich drei Faustregeln ableiten:

  • Bei niedrigem Steuersatz decken die Zulagen den Steuervorteil vollständig ab – eine zusätzliche Erstattung gibt es nicht.
  • Bei mittlerem und hohem Steuersatz kommt eine Erstattung hinzu, die mit dem Steuersatz steigt.
  • Mit Kindern sind die Zulagen höher, die zusätzliche Erstattung fällt dann geringer aus oder entfällt.

So trägst du es in die Steuererklärung ein

Den Sonderausgabenabzug gibt es nur über die Anlage AV der Einkommensteuererklärung. Dein Anbieter meldet die Beiträge in der Regel elektronisch an das Finanzamt. In der Anlage AV gibst du unter anderem an, zu welchem Personenkreis du gehörst. Die Zulagen bekommen Arbeitnehmer und Beamte auch ohne Steuererklärung. Für Selbstständige, die über die neue Selbstständigen-Regel gefördert werden, ist die Steuererklärung dagegen Voraussetzung für die Förderung überhaupt – siehe Altersvorsorgedepot für Selbstständige.

Und im Alter?

Weil die Beiträge in der Ansparphase steuerlich gefördert werden, sind Auszahlungen aus geförderten Beiträgen im Alter voll steuerpflichtig (nachgelagerte Besteuerung); für nicht geförderte Beiträge gelten andere Regeln. Ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt, hängt vom gesamten Einkommen im Alter ab. Ob sich das unterm Strich lohnt, hängt davon ab, wie hoch der Steuersatz heute und im Ruhestand ist. Mehr dazu im Artikel Auszahlung.

Rechne es für dich aus

Förder-Rechner

Zulage und Steuervorteil berechnen

Für Personen, die selbst förderberechtigt sind. Mittelbar geförderte Ehepartner erhalten höchstens 175 € Grundzulage.

10 €150 € = volle Grundzulage300 €

Kinderzulage gibt es nur, solange Kindergeld gezahlt wird (meist bis 18, in Ausbildung bis höchstens 25).

Staatliche Förderung pro Jahr

Förderquote auf deinen Eigenbeitrag

+ Berufseinsteigerbonus einmalig im ersten Jahr

Eigenbeitrag pro Jahr
Grundzulage
Kinderzulage
Zusätzlicher Steuervorteil (geschätzt)

Modell-Depotwert nach

davon aus Zulagen und deren Erträgen

Vor Steuern, ohne Produktkosten und Inflation. Kein garantierter oder verfügbarer Betrag.

Unverbindliche Modellrechnung nach dem Altersvorsorgereformgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 156) für Personen, die selbst (unmittelbar) förderberechtigt sind. Künftige Gesetzesänderungen, Kosten, Inflation und Kursschwankungen können das tatsächliche Ergebnis beeinflussen; die Rendite ist eine Annahme und nicht garantiert. Einzahlungen und Zulagen werden vereinfacht einmal jährlich zum Jahresende angesetzt. Der Steuervorteil ist grob geschätzt (abziehbarer Betrag × Grenzsteuersatz, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer); der tatsächliche Wert hängt vom Steuertarif ab. Er wird dir erstattet und nicht ins Depot eingezahlt. Der Depotwert ist ein Wert vor Steuern: Auszahlungen aus geförderten Beiträgen sind im Alter grundsätzlich voll steuerpflichtig, für nicht geförderte Beiträge gelten andere Regeln. Deine Eingaben werden nur in deinem Browser verarbeitet und weder übertragen noch gespeichert.

Häufige Fragen

Wie viel kann ich vom Altersvorsorgedepot von der Steuer absetzen?

Eigenbeiträge bis 1.800 € im Jahr plus die dafür zustehenden Zulagen. Bei Ehepaaren mit einem mittelbar berechtigten Partner erhöht sich der Betrag um 120 €.

Muss ich dafür eine Steuererklärung machen?

Für den Steuervorteil ja: Er wird nur über die Steuererklärung mit der Anlage AV gewährt. Die Zulagen beantragt der Anbieter – für Arbeitnehmer und Beamte auch ohne Steuererklärung. Ausnahme: Selbstständige, die nur über die neue Regel für Selbstständige gefördert werden, müssen für das Jahr eine Steuererklärung abgeben, sonst entfällt auch die Zulage.

Bekomme ich Zulage und Steuererstattung zusammen?

Als Förderberechtigter bekommst du die Zulagen. Eine Steuererstattung gibt es zusätzlich nur, wenn der Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug höher ist als die Zulagen – und nur in Höhe der Differenz.

Sind Einzahlungen über 1.800 € absetzbar?

Nein. Beiträge über 1.800 € im Jahr sind nicht als Sonderausgaben abziehbar und werden auch nicht mit Zulagen gefördert. Sie dürfen bis zur Einzahlungsgrenze von 6.840 € im Jahr eingezahlt werden, wachsen in der Ansparphase steuerfrei und werden bei der Auszahlung anders besteuert als geförderte Beiträge.

Quellen

  1. § 10a EStG in der Fassung ab 01.01.2027 – Sonderausgabenabzug, Günstigerprüfung
  2. § 22 Nr. 5 EStG in der Fassung ab 01.01.2027 – Besteuerung der Auszahlungen
  3. Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 156 – Altersvorsorgereformgesetz