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Altersvorsorgedepot für Beamte: Förderung, Einwilligung und Fristen

Von TorstenAktualisiert am 3 Min. Lesezeit

Wer im öffentlichen Dienst förderberechtigt ist

Nach § 10a Abs. 1 EStG gehören unter anderem zum förderberechtigten Personenkreis:

  • Beamte mit Besoldung nach Bundes- oder Landesbesoldungsgesetz – auch Beamte auf Probe und auf Widerruf (Anwärter)
  • Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
  • Empfänger von Amtsbezügen, etwa Minister oder Staatssekretäre
  • ohne Besoldung beurlaubte Beamte unter bestimmten Bedingungen, etwa in der Elternzeit
  • Empfänger eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit, wenn sie vorher förderberechtigt waren

Wer im öffentlichen Dienst angestellt ist, ist in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und dadurch ohnehin förderberechtigt – ganz ohne Einwilligung.

Die Einwilligung: der wichtigste Schritt

Anders als bei Arbeitnehmern weiß die Zulagenstelle bei Beamten nicht automatisch, dass sie förderberechtigt sind. Deshalb müssen Beamte erlauben, dass ihre Besoldungsstelle diese Information weitergibt.

  1. Formular besorgen

    Das Formular zur Einwilligung gibt es bei der Besoldungsstelle bzw. im Mitarbeiterportal des Dienstherrn.

  2. Einwilligung abgeben

    Schriftlich oder elektronisch gegenüber die Stelle, die die Besoldung bzw. Versorgung anordnet (bei Versorgungswerken: das Versorgungswerk) – spätestens bis zum Ende des Beitragsjahres.

  3. Altersvorsorgedepot eröffnen

    Beim Anbieter angeben, dass du als Beamter förderberechtigt bist.

  4. Zulagen fließen

    Die Besoldungsstelle meldet deine Förderberechtigung jährlich an die Zulagenstelle, die Zulagen gehen ins Depot.

Riester-Einwilligung schon erteilt?

Viele Beamte haben für einen Riester-Vertrag bereits eine Einwilligung abgegeben. Für Riester-Verträge, die mit den alten Regeln weiterlaufen, gilt eine vor 2027 erteilte Einwilligung weiter. Ob die Besoldungsstelle sie auch für das neue Recht verwendet, kannst du dort erfragen. Im Zweifel sorgt eine erneute Einwilligung für Klarheit.

Welche Förderung Beamte bekommen

Die Förderung ist dieselbe wie für alle anderen Förderberechtigten:

  • Grundzulage: 50 % auf die ersten 360 €, 25 % bis 1.800 € – max. 540 €
  • Kinderzulage: 100 % des Eigenbeitrags, max. 300 € je Kind (wenn das Kindergeld dem Beamten zugeordnet ist)
  • Sonderausgabenabzug: bis 1.800 € plus Zulagen, mit Günstigerprüfung – siehe Altersvorsorgedepot steuerlich absetzen

Da Beamte häufig einen mittleren bis hohen Grenzsteuersatz haben, kann neben den Zulagen auch eine zusätzliche Steuererstattung entstehen.

Förder-Rechner

Förderung für Beamte berechnen

Für Personen, die selbst förderberechtigt sind. Mittelbar geförderte Ehepartner erhalten höchstens 175 € Grundzulage.

10 €150 € = volle Grundzulage300 €

Kinderzulage gibt es nur, solange Kindergeld gezahlt wird (meist bis 18, in Ausbildung bis höchstens 25).

Staatliche Förderung pro Jahr

Förderquote auf deinen Eigenbeitrag

+ Berufseinsteigerbonus einmalig im ersten Jahr

Eigenbeitrag pro Jahr
Grundzulage
Kinderzulage
Zusätzlicher Steuervorteil (geschätzt)

Modell-Depotwert nach

davon aus Zulagen und deren Erträgen

Vor Steuern, ohne Produktkosten und Inflation. Kein garantierter oder verfügbarer Betrag.

Unverbindliche Modellrechnung nach dem Altersvorsorgereformgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 156) für Personen, die selbst (unmittelbar) förderberechtigt sind. Künftige Gesetzesänderungen, Kosten, Inflation und Kursschwankungen können das tatsächliche Ergebnis beeinflussen; die Rendite ist eine Annahme und nicht garantiert. Einzahlungen und Zulagen werden vereinfacht einmal jährlich zum Jahresende angesetzt. Der Steuervorteil ist grob geschätzt (abziehbarer Betrag × Grenzsteuersatz, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer); der tatsächliche Wert hängt vom Steuertarif ab. Er wird dir erstattet und nicht ins Depot eingezahlt. Der Depotwert ist ein Wert vor Steuern: Auszahlungen aus geförderten Beiträgen sind im Alter grundsätzlich voll steuerpflichtig, für nicht geförderte Beiträge gelten andere Regeln. Deine Eingaben werden nur in deinem Browser verarbeitet und weder übertragen noch gespeichert.

Der Ehepartner eines Beamten

Ist der Ehepartner nicht selbst förderberechtigt, kann er mittelbar gefördert werden, wenn der Beamte förderberechtigt ist und die Einwilligung vorliegt. Der Partner braucht dafür einen eigenen Vertrag und muss mindestens 120 € im Jahr einzahlen. Details unter Altersvorsorgedepot für Ehepartner.

Pension und Altersvorsorgedepot

Beamte erhalten im Alter eine Pension statt einer gesetzlichen Rente. Das Altersvorsorgedepot läuft getrennt davon: Die Auszahlung beginnt in der Regel frühestens mit 65 – oder mit Beginn einer früheren gesetzlichen Altersversorgung – und spätestens mit 70. Auszahlungen aus geförderten Beiträgen sind neben der Pension voll steuerpflichtig. Mehr dazu unter Auszahlung.

Häufige Fragen

Können Beamte ein Altersvorsorgedepot mit Förderung abschließen?

Ja. Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten gehören zum förderberechtigten Personenkreis. Voraussetzung ist eine Einwilligung zur Datenübermittlung gegenüber der Stelle, die die Besoldung anordnet.

Bis wann muss die Einwilligung vorliegen?

Nach dem neuen Recht spätestens bis zum Ende des Beitragsjahres, für das die Förderung beantragt wird. Wer sie für 2027 braucht, muss sie also bis zum 31. Dezember 2027 abgegeben haben.

Gilt meine alte Riester-Einwilligung weiter?

Für Riester-Bestandsverträge mit den alten Regeln gilt eine vor 2027 erteilte Einwilligung weiter. Ob sie auch für einen neuen Vertrag ausreicht, kannst du bei deiner Besoldungsstelle erfragen. Eine erneute Erklärung schadet nicht.

Bekommen pensionierte Beamte die Förderung?

Wer wegen Alters im Ruhestand ist, gehört in der Regel nicht mehr zum geförderten Personenkreis. Anders kann es bei einem Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit sein.

Sind angestellte Lehrer anders gestellt als verbeamtete?

Ja. Angestellte Lehrer sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und dadurch automatisch förderberechtigt – ohne gesonderte Einwilligung. Verbeamtete Lehrer brauchen die Einwilligung bei der Besoldungsstelle.

Quellen

  1. § 10a Abs. 1 EStG in der Fassung ab 01.01.2027 – Beamte, Einwilligung
  2. § 81a EStG – zuständige Stelle
  3. § 84 EStG in der Fassung ab 01.01.2027 – Grundzulage