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Altersvorsorgedepot: Wer ist förderberechtigt? Alle Voraussetzungen

Von TorstenAktualisiert am 3 Min. Lesezeit

Wer förderberechtigt ist – die Übersicht

Personengruppe Förderberechtigt? Hinweis
Arbeitnehmer (sozialversicherungspflichtig) ja häufigster Fall
Auszubildende ja rentenversicherungspflichtig
Minijobber ja, wenn rentenversicherungspflichtig nicht bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Werkstudenten ja rentenversicherungspflichtig
Eltern in Kindererziehungszeit ja in den ersten 36 Monaten nach der Geburt pflichtversichert
Pflegende Angehörige mit Rentenversicherungspflicht ja wenn die Pflegekasse Rentenbeiträge zahlt
Arbeitslosengeld-I-Empfänger ja über die Arbeitsagentur pflichtversichert
Beamte, Richter, Soldaten ja Einwilligung zur Datenübermittlung nötig
Selbstständige ja (neu) Einkünfte aus Gewerbe oder selbstständiger Arbeit + Steuererklärung, bis 67
Rentenversicherungspflichtige Selbstständige (z. B. Handwerker, Künstler über die KSK) ja als Pflichtversicherte
Angestellte Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke ja (neu) z. B. angestellte Ärzte, Anwälte; Einwilligung nötig, bis 67
Ehe-/Lebenspartner einer förderberechtigten Person mittelbar eigener Vertrag + 120 € Eigenbeitrag, Grundzulage max. 175 €
Bürgergeld-Empfänger (ohne Job) in der Regel nein nicht pflichtversichert; mittelbar über Partner möglich
Altersrentner in der Regel nein nur wenn weiterhin pflichtversichert
Studierende ohne Job oder selbstständige Tätigkeit nein mit selbstständiger Tätigkeit und Steuererklärung: ja

Die drei Grundvoraussetzungen

1. Du gehörst zum förderberechtigten Personenkreis. Maßgeblich ist der Status im jeweiligen Beitragsjahr. Wer zum Beispiel nur einen Teil des Jahres pflichtversichert ist, kann für dieses Jahr trotzdem förderberechtigt sein.

2. Du hast einen zertifizierten Vertrag. Das kann ein Altersvorsorgedepot, ein Standarddepot oder ein gefördertes Garantieprodukt sein. Von den Verträgen, die du ab 2027 neu abschließt, werden höchstens zwei gefördert.

3. Du zahlst mindestens 120 € im Jahr selbst ein. Darunter gibt es keine Zulagen. Die volle Grundzulage von 540 € gibt es ab 1.800 € im Jahr.

Besondere Gruppen

Beamte und gleichgestellte Personen müssen der zuständigen Stelle – die Stelle, die die Besoldung bzw. Versorgung anordnet (bei Versorgungswerken: das Versorgungswerk) – erlauben, ihre Daten an die Zulagenstelle zu übermitteln. Die Einwilligung muss spätestens bis zum Ende des Beitragsjahres vorliegen. Details im Artikel Altersvorsorgedepot für Beamte.

Selbstständige sind seit der Reform förderberechtigt, wenn sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielen und für das Jahr eine Steuererklärung abgeben. Mehr dazu unter Altersvorsorgedepot für Selbstständige.

Ehepartner ohne eigene Förderberechtigung – etwa ein nicht erwerbstätiger Partner – können mittelbar gefördert werden, wenn der andere Partner förderberechtigt ist. Die Bedingungen erklärt der Artikel Altersvorsorgedepot für Ehepartner.

Bezieher einer Erwerbsminderungsrente oder eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit können förderberechtigt sein, wenn sie vorher zum geförderten Personenkreis gehört haben.

Wenn sich der Status ändert

Die Förderberechtigung wird für jedes Jahr neu geprüft. Wer zum Beispiel vom Angestellten zum Selbstständigen wird, in Elternzeit geht oder arbeitslos wird, kann förderberechtigt bleiben – muss es aber nicht. Fällt die Förderberechtigung weg, bleibt das Depot bestehen: Das bisher angesparte Geld und die erhaltenen Zulagen bleiben im Vertrag. Es gibt dann nur für neue Beiträge keine Zulagen mehr.

Häufige Fragen

Kann jeder ein Altersvorsorgedepot eröffnen?

Eröffnen kann es grundsätzlich jeder Erwachsene. Zulagen und Steuervorteile gibt es aber nur für förderberechtigte Personen – vor allem Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamte, Selbstständige mit Steuererklärung und deren Ehepartner.

Gibt es ein Mindest- oder Höchstalter?

Ein Mindestalter nennt das Gesetz nicht; entscheidend ist die Förderberechtigung. Über die neuen Zugänge für Selbstständige und angestellte Mitglieder von Versorgungswerken ist die Förderung nur bis 67 möglich – wer pflichtversichert ist, bleibt auch danach förderberechtigt. Die Auszahlung muss in der Regel spätestens mit 70 beginnen.

Bekommen Bürgergeld-Empfänger die Förderung?

Wer nur Bürgergeld bezieht, ist nicht in der Rentenversicherung pflichtversichert und deshalb in der Regel nicht unmittelbar förderberechtigt. Eine mittelbare Förderung über einen förderberechtigten Ehepartner ist möglich.

Sind Studenten förderberechtigt?

Ein Studium allein begründet keine Förderberechtigung. Förderberechtigt sind Studierende, wenn sie rentenversicherungspflichtig sind – etwa als Werkstudent oder mit einem Minijob ohne Befreiung von der Rentenversicherungspflicht – oder wenn sie selbstständig tätig sind und für das Jahr eine Steuererklärung abgeben.

Quellen

  1. § 10a Abs. 1 EStG in der Fassung ab 01.01.2027 – förderberechtigter Personenkreis
  2. § 79 EStG in der Fassung ab 01.01.2027 – Zulageberechtigte, mittelbare Förderung
  3. § 86 EStG in der Fassung ab 01.01.2027 – Mindesteigenbeitrag