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Altersvorsorgedepot vorzeitig auszahlen: Was passiert und welche Alternativen es gibt

Von TorstenAktualisiert am 3 Min. Lesezeit

Was bei einer vorzeitigen Auszahlung passiert

Eine Auszahlung vor Beginn der Auszahlungsphase gilt als schädliche Verwendung (§ 93 EStG). Die Folgen:

  1. Zulagen zurück: Alle Zulagen, die auf das ausgezahlte geförderte Kapital entfallen, werden zurückgefordert.
  2. Steuervorteil zurück: Auch der zusätzliche Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug, den das Finanzamt gesondert festgestellt hat, muss zurückgezahlt werden.
  3. Erträge werden steuerpflichtig: Die im ausgezahlten Kapital enthaltenen Erträge können einkommensteuerpflichtig sein.

Der Anbieter behält den Rückzahlungsbetrag ein und überweist ihn an die Zulagenstelle. Ausgezahlt wird der Rest.

Nicht zurückgefordert wird, was nie gefördert wurde – zum Beispiel Beiträge oberhalb des geförderten Höchstbetrags.

Alternativen zur Kündigung

Ziel Möglichkeit Förderung
Vorübergehend kein Geld zum Sparen Vertrag ruhen lassen (beitragsfrei) bleibt erhalten
Unzufrieden mit dem Anbieter Anbieter wechseln (Übertragung) bleibt erhalten
Kauf/Bau einer selbst genutzten Immobilie Altersvorsorge-Eigenheimbetrag bleibt, wird im Alter nachgelagert besteuert
Geld wird dringend gebraucht Kündigung mit Auszahlung wird zurückgefordert

Keine Anlageberatung: Allgemeine Information, keine Anlage- oder Steuerberatung. Der Vergleich ersetzt keine individuelle Prüfung; Wertpapiere und Fonds können an Wert verlieren.

Ruhen lassen

Du kannst den Vertrag bis zur Auszahlungsphase beitragsfrei stellen. Das Kapital bleibt angelegt, die bisherigen Zulagen bleiben im Depot. Solange du weniger als 120 € im Jahr einzahlst, gibt es für dieses Jahr keine neuen Zulagen. Später kannst du wieder einsteigen.

Anbieter wechseln

Ist der Grund für die Kündigung der Anbieter, ist eine Übertragung zu einem anderen Anbieter die förderunschädliche Alternative. Innerhalb der ersten 5 Jahre darf der bisherige Anbieter dafür höchstens 150 € verlangen, danach ist der Wechsel kostenfrei. Den Ablauf beschreibt der Artikel Riester ins Altersvorsorgedepot übertragen – er gilt für einen Depotwechsel entsprechend.

Eigenheim

Gefördertes Kapital darf für den Kauf oder Bau einer selbst genutzten Wohnung, unter bestimmten Bedingungen für deren Entschuldung sowie für bestimmte barrierereduzierende Umbauten entnommen werden (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, § 92a EStG) – sofern die Vertragsbedingungen das zulassen. Die Förderung bleibt erhalten. Der entnommene Betrag wird auf einem Wohnförderkonto erfasst und im Alter nachgelagert besteuert.

Besondere Fälle

  • Tod: Was im Todesfall gilt, steht im Artikel Altersvorsorgedepot vererben.
  • Wegzug ins Ausland: Ein Umzug außerhalb der EU bzw. des EWR kann ebenfalls Folgen für die Förderung haben. Die Details hängen vom Einzelfall ab.
  • Arbeitslosigkeit oder Bürgergeld: Eine Pflicht, das Altersvorsorgedepot vorher aufzulösen, ergibt sich aus der Reform nicht. Wie gefördertes Altersvorsorgevermögen bei Sozialleistungen behandelt wird, regeln die jeweiligen Sozialgesetze.

Grundsätzlich ist das Altersvorsorgedepot für Geld gedacht, das bis zur Rente nicht gebraucht wird. Als Notfallrücklage ist es wegen der Rückforderung der Förderung nicht konzipiert.

Häufige Fragen

Kann ich das Altersvorsorgedepot kündigen und mir das Geld auszahlen lassen?

Ja, aber das ist eine schädliche Verwendung: Die erhaltenen Zulagen und der zusätzliche Steuervorteil werden zurückgefordert, und die im Kapital enthaltenen Erträge können steuerpflichtig werden. Ausgezahlt wird der Rest.

Kann ich die Einzahlungen pausieren?

Ja. Du kannst den Vertrag bis zur Auszahlungsphase ruhen lassen. Das Kapital bleibt investiert und die bisherige Förderung bleibt erhalten. Für die Jahre ohne Mindestbeitrag gibt es keine Zulagen.

Darf ich Geld für eine eigene Immobilie entnehmen?

Ja. Gefördertes Kapital kann als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag für eine selbst genutzte Wohnung verwendet werden, sofern die Vertragsbedingungen das zulassen. Das ist keine schädliche Verwendung, die Förderung wird aber im Alter über das Wohnförderkonto nachgelagert besteuert.

Muss ich auch für Beiträge über 1.800 € etwas zurückzahlen?

Zurückgefordert wird nur die Förderung, die auf das geförderte Kapital entfällt. Beiträge über dem Höchstbetrag wurden nicht gefördert – darauf gibt es also auch nichts zurückzuzahlen.

Quellen

  1. § 93 EStG in der Fassung ab 01.01.2027 – schädliche Verwendung
  2. § 92a EStG in der Fassung ab 01.01.2027 – Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung
  3. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 AltZertG in der Fassung ab 01.01.2027 – Ruhenlassen und Übertragung